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§ 84 SchOG

Fassungen
ab 01.11.2022 — BGBl. I Nr. 165/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute01.11.2022 § → § BGBl. I Nr. 165/2022
§ 8431.12.199631.08.2006 § → § BGBl. Nr. 766/1996 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2005
§ 8401.09.197630.12.1996 BGBl. Nr. 323/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.11.2022BGBl. I Nr. 165/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sonderformen der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Als Sonderformen der Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben, einschließlich einer ehrenamtlichen Tätigkeit und der Betreuung von Angehörigen, eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Sie sind in Modulen zu organisieren.
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule, einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung oder eine Ausbildung in Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuung oder Pflege(fach)assistenz erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.
  2. Absatz 2,Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Bestimmungen gemäß Paragraph 83, zu richten.

Schlagworte

Reifeprüfung

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40247639

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P84/NOR40247639