Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1963Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ARTIKEL 7
Der Sitz der Kommission befindet sich in der österreichischen Bundeshauptstadt, Zusammenkünfte der Kommission oder ihrer Unterausschüsse können hingegen auch an jedem anderen Ort, den die Kommission jeweils bestimmt, abgehalten werden. Die Tätigkeit der Funktionäre oder des Personals der Kommission kann an jedem Ort, der die Zustimmung der Kommission findet, ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118659
Alte Dokumentnummer
N7196333712L