Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 14
UNVERLETZLICHKEIT IN BEZUG AUF BESCHLAGNAHME, WEGNAHME UND AUSÜBUNG DES PRISENRECHTS
1.Ziffer eins Der Beschlagnahme, Wegnahme und der Ausübung des Prisenrechts unterliegen nicht:
Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht;
Transportmittel, die ausschließlich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056479