Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
PERSONAL
ARTIKEL 15
PERSONAL
Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbar, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der gegnerischen Partei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betraute Kulturgut ebenfalls in die Hände der gegnerischen Partei gefallen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056480