Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
DAS KENNZEICHEN
ARTIKEL 16
DAS KENNZEICHEN
1.Ziffer eins Das Kennzeichen der Konvention besteht aus einem mit einem schrägen Kreuz versehenen Schild in Blau und Weiß, dessen Spitze nach unten gerichtet ist; (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrates befindlichen ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird).
2.Ziffer 2 Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln oder dreifach, in Dreieckanordnung wiederholt (ein Schild unten), angewandt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056481