Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 58/1964Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
ARTIKEL 17
VERWENDUNG DES KENNZEICHENS
1.Ziffer eins Das Kennzeichen in dreifacher Wiederholung darf nur verwendet werden zur Kennzeichnung:
von unbeweglichem Kulturgut unter Sonderschutz;
von Transporten von Kulturgut unter den in Artikel 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;
von improvisierten Bergungsorten unter den in Artikel 11 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen.
2.Ziffer 2 Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden zur Kennzeichnung:
von nicht unter Sonderschutz stehendem Kulturgut;
der gemäß den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen;
von mit dem Schutz von Kulturgut betrautem Personal;
der in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise.
3.Ziffer 3 Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels vorgesehenen Fälle, sowie die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgend welche Zwecke verboten.
4.Ziffer 4 Das Kennzeichen darf nur dann zur Identifizierung von unbeweglichem Kulturgut verwendet werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ausgestellte ordnungsgemäß datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056482