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Art. 18

Fassungen
ab 25.06.1964 — BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute25.06.1964 BGBl. Nr. 58/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

25.06.1964BGBl. Nr. 58/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

KAPITEL römisch sechs
ANWENDUNGSBEREICH DER KONVENTION

ARTIKEL 18

ANWENDUNG DER KONVENTION

Ziffer eins Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet diese Konvention Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.

Ziffer 2 Die Konvention findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.

Ziffer 3 Ist eine der an dem Konflikt beteiligten Mächte nicht Vertragspartei dieser Konvention, so bleiben die Mächte, die Parteien der Konvention sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch diese Konvention gebunden. Sie sind ferner durch die Konvention auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese erklärt hat, daß sie die Bestimmungen der Konvention annimmt, und solange sie selbst diese anwendet.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009279

Dokumentnummer

NOR40056483