Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der römisch neun. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1964Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Sie ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
(2)Absatz 2,Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40007261