Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.09.1966 bis 31.08.2012 — BGBl. Nr. 199/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.196631.08.2012 BGBl. Nr. 199/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1966BGBl. Nr. 199/1966

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012

Index

70/02 Schulorganisation, 70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule erfolgreich abschließen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen, sofern sie nicht eine mittlere oder höhere Schule besuchen.
  2. Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Absatz eins, genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen, es sei denn, daß sie eine mittlere oder höhere Schule oder einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang trotz dem an sich unzumutbaren Schulweg besuchen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10009285

Dokumentnummer

NOR12118745

Alte Dokumentnummer

N7196630834L