Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1966 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation, 70/05 Schulpflicht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sonderschüler, die am Ende des 8. Schuljahres der allgemeinen Schulpflicht die 8. Stufe der Sonderschule erfolgreich abschließen, haben im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen, sofern sie nicht eine mittlere oder höhere Schule besuchen.
(2)Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Abs. 1 genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen, es sei denn, daß sie eine mittlere oder höhere Schule oder einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang trotz dem an sich unzumutbaren Schulweg besuchen.Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, haben die im Absatz eins, genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang zu besuchen, es sei denn, daß sie eine mittlere oder höhere Schule oder einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang trotz dem an sich unzumutbaren Schulweg besuchen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12118745
Alte Dokumentnummer
N7196630834L