Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1966 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/02 Schulorganisation, 70/05 Schulpflicht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Sonderschüler, die im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht die Sonderschule weiter besuchen, haben, wenn sie von dem ihnen gemäß § 19 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes zustehenden Recht zum Besuch des Polytechnischen Lehrganges in einem freiwilligenSonderschüler, die im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht die Sonderschule weiter besuchen, haben, wenn sie von dem ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes zustehenden Recht zum Besuch des Polytechnischen Lehrganges in einem freiwilligen
10. Schuljahr Gebrauch machen, einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, dürfen die im Abs. 1 genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang besuchen, sofern nicht Bildungsunfähigkeit für den Besuch dieses Lehrganges gegeben ist; die Feststellung der Bildungsunfähigkeit hat in sinngemäßer Anwendung des § 15 des Schulpflichtgesetzes zu erfolgen.Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, dürfen die im Absatz eins, genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang besuchen, sofern nicht Bildungsunfähigkeit für den Besuch dieses Lehrganges gegeben ist; die Feststellung der Bildungsunfähigkeit hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12118747
Alte Dokumentnummer
N7196630836L