Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1966 bis 31.08.2012 — BGBl. Nr. 199/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.196631.08.2012 BGBl. Nr. 199/1966 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

9. Schuljahr für sonderschulbedürftige Kinder

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1966BGBl. Nr. 199/1966

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 295/2012

Index

70/02 Schulorganisation, 70/05 Schulpflicht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sonderschüler, die im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht die Sonderschule weiter besuchen, haben, wenn sie von dem ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes zustehenden Recht zum Besuch des Polytechnischen Lehrganges in einem freiwilligen

10. Schuljahr Gebrauch machen, einen für Sonderschüler der betreffenden Behinderungsart in Betracht kommenden Polytechnischen Lehrgang zu besuchen.

  1. Absatz 2,Wenn ein nach der Behinderungsart in Betracht kommender Polytechnischer Lehrgang nicht besteht oder der Schulweg unzumutbar ist, dürfen die im Absatz eins, genannten Sonderschüler den nach dem Schulsprengel zuständigen allgemeinen Polytechnischen Lehrgang besuchen, sofern nicht Bildungsunfähigkeit für den Besuch dieses Lehrganges gegeben ist; die Feststellung der Bildungsunfähigkeit hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2012

Gesetzesnummer

10009285

Dokumentnummer

NOR12118747

Alte Dokumentnummer

N7196630836L