Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.09.2001 bis 30.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2601.09.200130.09.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 2601.09.198931.08.2001 BGBl. Nr. 328/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Akademielehrer

Paragraph 26, (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderliche Zahl an Akademielehrern zu bestellen.

  1. Absatz 2,Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Akademielehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
  2. Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40019463