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Art. 11

Fassungen
ab 01.07.1968 — BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.07.1968 BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 197/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch elf

Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, in welchem der Hersteller mit dem überwiegenden Anteil an den Herstellungskosten des Filmes seinen Sitz hat. Jene Filme, an denen die Hersteller beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen auf das Kontingent jenes Staates angerechnet werden, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat. Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten angewandt werden, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118838

Alte Dokumentnummer

N7196833629L