Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1968Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XIArtikel römisch elf
Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, in welchem der Hersteller mit dem überwiegenden Anteil an den Herstellungskosten des Filmes seinen Sitz hat. Jene Filme, an denen die Hersteller beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen auf das Kontingent jenes Staates angerechnet werden, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat. Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten angewandt werden, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118838
Alte Dokumentnummer
N7196833629L