Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1968Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XArtikel römisch zehn
1.Ziffer eins Die beiden Vertragschließenden Teile werden für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen Materialien (unbelichtete und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres Zubehör) nach jedem der beiden Staaten sowie für Reisen, den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle möglichen Erleichterungen gewähren.
2.Ziffer 2 Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich ferner, den Transfer der Beträge zu genehmigen, die erforderlich sind, um den finanziellen Anteil der Gemeinschaftsproduzenten zu ergänzen.
3.Ziffer 3 Das Gleichgewicht in der Gesamtheit der finanziellen, künstlerischen und technischen Beteiligungen der gemeinschaftsproduzierenden Länder wird jährlich von der Gemischten Kommission gemäß Artikel XIV Absatz 1 überprüft. Der Gesamtsaldo der geschuldeten Valutabeiträge der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder wird ebenfalls von dieser Gemischten Kommission festgestellt. Jeder eventuelle Saldo soll im folgenden Jahr ausgeglichen werden.Das Gleichgewicht in der Gesamtheit der finanziellen, künstlerischen und technischen Beteiligungen der gemeinschaftsproduzierenden Länder wird jährlich von der Gemischten Kommission gemäß Artikel römisch vierzehn Absatz 1 überprüft. Der Gesamtsaldo der geschuldeten Valutabeiträge der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder wird ebenfalls von dieser Gemischten Kommission festgestellt. Jeder eventuelle Saldo soll im folgenden Jahr ausgeglichen werden.
4.Ziffer 4 Der Saldobetrag der Beteiligungsquote des Gemeinschaftsproduzenten mit Minderheitsbeteiligung muß dem Gemeinschaftsproduzenten mit Mehrheitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach Übergabe allen Materials bezahlt werden. Andernfalls verfällt die Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion.