Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1968Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel IXArtikel römisch neun
1.Ziffer eins Die zuständigen Behörden beider Staaten werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Italien, Österreich und Ländern, mit welchen der eine und der andere Vertragspartner Gemeinschaftsproduktionsverträge abgeschlossen hat, fördern. Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.
2.Ziffer 2 Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 20% der Gesamtherstellungskosten betragen.
3.Ziffer 3 Ein Minderheitsproduzent, der nicht mehr als zwanzig vom Hundert der Herstellungskosten übernimmt, kann von der Verpflichtung, einen technischen und künstlerischen Beitrag zu erbringen, von Fall zu Fall befreit werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118836
Alte Dokumentnummer
N7196833627L