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Art. 9

Fassungen
ab 01.07.1968 — BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.1968 BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 197/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch neun

Ziffer eins Die zuständigen Behörden beider Staaten werden die Herstellung von international besonders wertvollen Gemeinschaftsproduktionsfilmen in Gemeinschaftsarbeit zwischen Italien, Österreich und Ländern, mit welchen der eine und der andere Vertragspartner Gemeinschaftsproduktionsverträge abgeschlossen hat, fördern. Die Genehmigung solcher Filme ist Gegenstand einer Prüfung im Einzelfalle.

Ziffer 2 Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen soll die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen jedes einzelnen Staates mindestens 20% der Gesamtherstellungskosten betragen.

Ziffer 3 Ein Minderheitsproduzent, der nicht mehr als zwanzig vom Hundert der Herstellungskosten übernimmt, kann von der Verpflichtung, einen technischen und künstlerischen Beitrag zu erbringen, von Fall zu Fall befreit werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118836

Alte Dokumentnummer

N7196833627L