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Art. 8

Fassungen
ab 01.07.1968 — BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.07.1968 BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 197/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch acht

Ziffer eins In Gemeinschaftsproduktion hergestellte Filme werden von den zuständigen Behörden beider Staaten als nationale Filme gewertet werden und genießen damit jene Vergünstigungen, die für Filme des eigenen Staates bereits vorgesehen sind beziehungsweise in Zukunft von jedem der beiden Staaten vorgesehen werden. Diese Vergünstigungen stehen einzig und allein dem Gemeinschaftsproduzenten jenes Staates zu, der sie gewährt.

Ziffer 2 Die Einspielerlöse aus Gemeinschaftsproduktionsfilmen sollen anteilig im Verhältnis der Beteiligung ihrer Hersteller verteilt werden.

Ziffer 3 Die Vertragsbestimmungen über die Aufteilung der Erlöse und der Märkte zwischen den Gemeinschaftsproduzenten müssen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt werden.

Ziffer 4 Die für die Auswertung notwendigen Filmkopien sollen, soweit dies aus technischen Gründen möglich ist, in jenem Staate angefertigt werden, für den sie bestimmt sind.

Ziffer 5 Der Titelvorspann jeder Kopie eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes und das Werbematerial für diesen muß die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen und den Hinweis enthalten, daß es sich um eine Gemeinschaftsproduktion handelt.

Ziffer 6 Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag muß eine Regelung darüber enthalten, welcher Partner berechtigt ist, den Gemeinschaftsproduktionsfilm zur Teilnahme an international anerkannten Filmfestspielen anzumelden.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118835

Alte Dokumentnummer

N7196833626L