Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1968Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Negativ und ein Dubnegativ hergestellt.
Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Negativs oder eines Dubnegativs. Der Minderheits-Gemeinschaftsproduzent kann, nach vorherigem Übereinkommen mit dem Hauptproduzenten, das Originalnegativ benützen.
Die Gemeinschaftsproduktionsfilme werden in deutscher oder italienischer Sprache oder in beiden Sprachen hergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118834
Alte Dokumentnummer
N7196833625L