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Art. 14

Fassungen
ab 01.07.1968 — BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.1968 BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 197/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch vierzehn

Ziffer eins Eine Gemischte Kommission hat die Aufgabe, die reibungslose Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, etwaige Änderungen vorzuschlagen und zu gegebener Zeit die Grundlagen für ein neues Abkommen vorzubereiten.

Ziffer 2 Die Kommission kann auch einberufen werden, wenn eine Vertragspartei zu der Ansicht gelangt, daß im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Lage eintritt, die geeignet ist, die Marktbedingungen zu verändern.

Ziffer 3 Den Vorsitz der italienischen Delegation in dieser Kommission führt der Generaldirektor für das Theater- und Filmwesen in Italien (Direttore Generale dello Spettacolo) oder sein Delegierter.

Ziffer 4 Die österreichische Delegation wird von einem jeweils vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie namhaft gemachten Delegierten geführt.

Ziffer 5 Den Vorsitzenden stehen die erforderlichen Beamten und Filmfachleute zur Seite.

Ziffer 6 Die Kommission tritt innerhalb eines Monats zusammen, nachdem eine Vertragspartei dies verlangt hat.

Schlagworte

Theaterwesen

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118841

Alte Dokumentnummer

N7196833632L