Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1968Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Das gegenständliche Abkommen tritt mit dem Datum der Unterzeichnung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 in Kraft.
Das gegenständliche Abkommen ersetzt alle vorherigen diesbezüglichen Abkommen und ist für ein Jahr gültig. Seine Gültigkeitsdauer gilt als stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. April 1968 in zwei Originalen in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Dokumentnummer
NOR12118842
Alte Dokumentnummer
N7196833633L