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Art. 15

Fassungen
ab 01.07.1968 — BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.1968 BGBl. Nr. 197/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1968,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1968BGBl. Nr. 197/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch fünfzehn

Das gegenständliche Abkommen tritt mit dem Datum der Unterzeichnung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1968 in Kraft.

Das gegenständliche Abkommen ersetzt alle vorherigen diesbezüglichen Abkommen und ist für ein Jahr gültig. Seine Gültigkeitsdauer gilt als stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 24. April 1968 in zwei Originalen in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10009297

Dokumentnummer

NOR12118842

Alte Dokumentnummer

N7196833633L