Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 06.06.1969 — BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute06.06.1969 BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,

Typ

Vertrag - UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

06.06.1969BGBl. Nr. 319/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch zwei

Die Vertragschließenden Teile werden durch Austausch von Wissenschaftern, die in wissenschaftlichen Institutionen und an den Hochschulen tätig sind, von Vertretern wissenschaftlicher Gesellschaften und von anderen Fachleuten zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit, der Abhaltung von Vorträgen und des Kennenlernens der wissenschaftlichen Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder sowie auch durch Austausch von wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse der Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wissenschaft jede mögliche Unterstützung angedeihen lassen.

Die Vertragschließenden Teile werden die Einladung von Wissenschaftern und Fachleuten des einen Landes zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien, die im anderen Lande veranstaltet werden, unter Berücksichtigung des gegenseitigen Interesses und der vorhandenen Möglichkeiten begünstigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039225