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Art. 3

Fassungen
ab 06.06.1969 — BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.06.1969 BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,

Typ

Vertrag - UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.06.1969BGBl. Nr. 319/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch drei

Die Vertragschließenden Teile werden für den Ausbau der Beziehungen auf dem Gebiete von Unterricht und Bildungswesen sorgen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Hochschulen (Universitäten, technische Hochschulen, Kunstakademien, pädagogische und andere Lehranstalten) sowie der höheren und mittleren allgemeinen und berufsbildenden Lehranstalten und Schulen, durch Austausch von Hochschullehrern, Lehrern und sonstigen Fachleuten zur beiderseitigen Kenntnisnahme vom Stande des Unterrichts und des Bildungswesens, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen, ferner durch Austausch von Studierenden, jungen absolvierten Akademikern und jungen Wissenschaftern zum Praktizieren und zur Ausbildung, sowie durch Austausch von Literatur didaktischen und methodologischen Charakters, von Lehrmitteln und audiovisuellen Hilfsmitteln.

Die Vertragschließenden Teile haben vereinbart, die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome und Titel, die von den Hochschulen und anderen Lehranstalten beider Länder verliehen werden, zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039226