Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Die Vertragschließenden Teile werden für den Ausbau der Beziehungen auf dem Gebiete von Unterricht und Bildungswesen sorgen, unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Hochschulen (Universitäten, technische Hochschulen, Kunstakademien, pädagogische und andere Lehranstalten) sowie der höheren und mittleren allgemeinen und berufsbildenden Lehranstalten und Schulen, durch Austausch von Hochschullehrern, Lehrern und sonstigen Fachleuten zur beiderseitigen Kenntnisnahme vom Stande des Unterrichts und des Bildungswesens, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Vorträgen, ferner durch Austausch von Studierenden, jungen absolvierten Akademikern und jungen Wissenschaftern zum Praktizieren und zur Ausbildung, sowie durch Austausch von Literatur didaktischen und methodologischen Charakters, von Lehrmitteln und audiovisuellen Hilfsmitteln.
Die Vertragschließenden Teile haben vereinbart, die Frage der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Diplome und Titel, die von den Hochschulen und anderen Lehranstalten beider Länder verliehen werden, zu prüfen.