Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Die Vertragschließenden Teile werden dem Studium der Sprache und Literatur des einen Landes im anderen Land durch Austausch von Lehrern und sonstigen Fachleuten für Sprache und Literatur, durch Veranstaltung von Spezialkursen für Lehrer, durch Abhaltung von Vorträgen und Lehrveranstaltungen sowie durch Austausch von methodologischer Literatur, Lehrbüchern und Schallträgeraufzeichnungen die größtmögliche Unterstützung angedeihen lassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40039227