Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Die Vertragschließenden Teile werden die Pflege der Beziehungen auf dem Gebiete der Medizin und des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Austausch von Fachleuten und Wissenschaftern zum Kennenlernen der Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder auf den genannten Gebieten, zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschungsarbeit, zur Abhaltung von Vorlesungen und Vorträgen, zur Herstellung von Kontakten zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch Austausch von Filmen und wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse über Fragen der Medizin und des Gesundheitswesens unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40039229