Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 06.06.1969 — BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute06.06.1969 BGBl. Nr. 319/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,

Typ

Vertrag - UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

06.06.1969BGBl. Nr. 319/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch sechs

Die Vertragschließenden Teile werden die Pflege der Beziehungen auf dem Gebiete der Medizin und des Gesundheitswesens, zum Beispiel durch Austausch von Fachleuten und Wissenschaftern zum Kennenlernen der Einrichtungen und Errungenschaften beider Länder auf den genannten Gebieten, zur Durchführung von wissenschaftlicher Forschungsarbeit, zur Abhaltung von Vorlesungen und Vorträgen, zur Herstellung von Kontakten zwischen wissenschaftlichen Institutionen sowie durch Austausch von Filmen und wissenschaftlichen Publikationen und Veröffentlichungen von wechselseitigem Interesse über Fragen der Medizin und des Gesundheitswesens unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017

Gesetzesnummer

10009302

Dokumentnummer

NOR40039229