Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1969Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
Die Vertragschließenden Teile werden Beziehungen auf den Gebieten der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik, insbesondere durch Büchertausch zwischen Bibliotheken und Instituten, durch Veranstaltung verschiedenartiger Ausstellungen, durch Austausch von Musikwerken, durch Kontakte zwischen Verlegern, die die Übersetzung und Herausgabe von Büchern zum Ziele haben, und durch Austausch von künstlerisch tätigen Personen wie Schriftsteller, Maler, Komponisten und Musiker, Bildhauer, Architekten und andere Kulturschaffende zum wechselseitigen Kennenlernen der Literatur, der bildenden Kunst und der Musik beider Länder fördern.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40039230