Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.09.1969 — BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.09.1969 BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1969BGBl. Nr. 294/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzubringen und muß Angaben enthalten, aus denen zu ersehen ist, worauf der Anspruch gestützt wird. Beweisurkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen. Wenn Personen, die im Ausland wohnhaft sind, ihre Anmeldungen durch einen Bevollmächtigten einbringen, muß ihre Unterschrift auf der Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre sein darf, beglaubigt sein.
  2. Absatz 2,Die rechtzeitig eingebrachten Anmeldungen (Paragraph 2, Absatz eins,) sind von der Anmeldestelle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.
  3. Absatz 3,Der Anmelder hat auf Verlangen der Anmeldestelle innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Beweismittel nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür innerhalb der von der Anmeldestelle festgesetzten Frist anzugeben.
  4. Absatz 4,Ist der Anmelder nach Einbringung seiner Anmeldung verstorben, so ist die weitere Behandlung der Angelegenheit mit seinen Rechtsnachfolgern fortzusetzen. Die in den Paragraphen 4 und 5 festgesetzten Fristen werden bis zum Abschluß des Verlassenschaftsverfahrens oder, falls die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, bis zum Abschluß eines allfälligen ähnlichen Verfahrens im Ausland unterbrochen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118846

alte Dokumentnummer

N7196910876O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/294/P3/NOR12118846