Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.09.1969 — BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.09.1969 BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1969BGBl. Nr. 294/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch besteht, so hat sie den Anmelder nach Ablauf der Anmeldefrist davon zu verständigen, daß sie den Eigentumsanspruch anerkennt. Gleichzeitig sind dem Anmelder die Bedingungen bekanntzugeben, unter welchen der Gegenstand herausgegeben wird (Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Sind dem Anspruchsberechtigten im Zuge eines nichtigen das herauszugebende Kunst- und Kulturgut betreffenden Rechtsgeschäftes Gegenleistungen zugekommen, so darf das Kunst- und Kulturgut nur Zug um Zug gegen Erstattung der Gegenleistung herausgegeben werden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und sonstigen Veränderungen am herauszugebenden Kunst- und Kulturgut, die bis zum Zeitpunkt der Herausgabe eingetreten sind, können gegen den Bund nicht geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3,Hat die Anmeldestelle ihre Bereitschaft zur Herausgabe des Kunst- und Kulturgutes erklärt, so hat der Anspruchsberechtigte sie binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung davon in Kenntnis zu setzen, an welchem Werktag innerhalb der Dienststunden und auf welche Weise das beanspruchte Gut ausgefolgt werden soll. Dieses wird an dem Ort, an dem es sich befindet, ausgefolgt, die Ausfolgung geht auf Kosten und Gefahr des Anspruchsberechtigten. Kommt der Anmeldestelle binnen vier Wochen keine derartige Mitteilung zu oder wird binnen vier Wochen seit Eingang der Mitteilung bei der Anmeldestelle der beanspruchte Gegenstand nicht übernommen, so trägt der Anspruchsberechtigte nicht nur die Gefahr des weiteren Gewahrsams, sondern er hat auch die notwendigen Barauslagen des Bundes zu ersetzen und eine Vergütung für die Aufbewahrung zu leisten.

Schlagworte

Kunstgut

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118847

alte Dokumentnummer

N7196910877O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/294/P4/NOR12118847