Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.09.1969 — BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.1969 BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1969BGBl. Nr. 294/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Kommt die Anmeldestelle zur Überzeugung, daß ein Herausgabeanspruch nicht besteht oder sind auf ein und dasselbe Kunst- und Kulturgut zwei oder mehrere Ansprüche von verschiedenen Personen erhoben worden, dann hat die Anmeldestelle dem Anmelder mitzuteilen, daß und weshalb sie die Herausgabe verweigert.
  2. Absatz 2,Der Anmelder kann seinen Anspruch auf Herausgabe nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, binnen einer Frist von drei Monaten nach Zustellung der ablehnenden Mitteilung bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen. Innerhalb der gleichen Frist kann der Anmelder eine gerichtliche Entscheidung beantragen, daß die von der Anmeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gestellten Bedingungen zur Gänze oder in einem bestimmten Ausmaß zu entfallen haben.
  3. Absatz 3,Mit der Anrufung des Gerichtes verlieren alle Erklärungen der Anmeldestelle über das beanspruchte Gut ihre Wirksamkeit.
  4. Absatz 4,Ferner kann der Anmelder, wenn ihm die Anmeldestelle innerhalb von achtzehn Monaten nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz eins, festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.
  5. Absatz 5,Die Tage des Postenlaufes für Anträge nach Absatz 2 und 4 werden in die Frist nicht eingerechnet.

Schlagworte

Kunstgut

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118848

alte Dokumentnummer

N7196910878O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/294/P5/NOR12118848