Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.09.1969 — BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.09.1969 BGBl. Nr. 294/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1969BGBl. Nr. 294/1969

Außerkrafttretensdatum

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zur Entscheidung über einen gemäß Paragraph 5, erhobenen Anspruch ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ausschließlich zuständig.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. In dem Antrag sind die Gründe anzuführen, auf die der Antragsteller seinen Anspruch stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits in der Anmeldung an die Anmeldestelle angegeben worden sind.
  3. Absatz 3,Der Bund hat in dem Verfahren die Stellung einer Partei.
  4. Absatz 4,Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat eine Ausfertigung des Antrages dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur zuzustellen.
  5. Absatz 5,Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 19 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
    1. Litera a
      Die Verhandlung und die Entscheidung obliegen dem Einzelrichter.
    2. Litera b
      Die Verhandlung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch die Öffentlichkeit nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ausschließen, desgleichen wenn Tatsachen erörtert oder bewiesen werden müssen, die durch die Amtsverschwiegenheit gedeckt wären.
    3. Litera c
      Werden wegen desselben Gutes mehrere gerichtliche Verfahren von verschiedenen Personen beantragt, so sind die Verfahren zu verbinden.
    4. Litera d
      Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sind sinngemäß anzuwenden.
    5. Litera e
      Die Verweisung auf den Rechtsweg und das Rechtsmittel der Vorstellung sind unzulässig.

Anmerkung

Zu Abs. 5: Verweisungen auf Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, gelten sinngemäß als Verweisungen auf das Erste Hauptstück des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, einschließlich der Übergangsvorschriften (vgl. § 201 AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003).

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

10009305

Dokumentnummer

NOR12118849

alte Dokumentnummer

N7196910879O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/294/P6/NOR12118849