Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1969Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
In das Eigentum des Bundes geht das Kunst- und Kulturgut (§ 1 Abs. 1) über In das Eigentum des Bundes geht das Kunst- und Kulturgut (Paragraph eins, Absatz eins,) über
mit dem Ablauf der Anmeldefrist, wenn es innerhalb deren nicht beansprucht worden ist,
mit dem ungenützten Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 2 und 4,mit dem ungenützten Ablauf der Frist nach Paragraph 5, Absatz 2 und 4,
mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher das Begehren auf Herausgabe abgewiesen wurde, und, falls mehrere Herausgabeansprüche auf ein und dasselbe Kunst- und Kulturgut erhoben wurden, mit dem Tage des Eintrittes der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung, mit welcher über den letzten offenen Anspruch abweislich entschieden worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118850
alte Dokumentnummer
N7196910880O