Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1969Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Zur Abgeltung der Ansprüche der „Sammelstellen“ auf Übertragung von Kunst- und Kulturgut, das Personen gehört hat, die durch das NS-Regime verfolgt wurden, und von diesen nicht beansprucht wurde, ist den „Sammelstellen“ spätestens acht Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Betrag von fünf Millionen Schilling zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Dokumentnummer
NOR12118851
alte Dokumentnummer
N7196910881O