Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.10.1969 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.196930.09.2003 BGBl. Nr. 293/1969 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Katholisch-theologische Studienrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1969BGBl. Nr. 293/1969

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zehn. ABSCHNITT
Durchführungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Konkordates über das Studium der katholischen Theologie bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, treten mit Beginn des Studienjahres 1969/70 alle das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten betreffenden Studienvorschriften, insbesondere die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 26. Dezember 1909, RGBl. Nr. 4 aus 1910,, womit provisorische grundsätzliche Bestimmungen für die Abhaltung von theologischen Fachprüfungen an den in und außer dem Verbande einer Universität stehenden Katholisch-theologischen Fakultäten getroffen werden, und die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 8. April 1903, RGBl. Nr. 97, durch welche für die theologischen Fakultäten der k.k. Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck sowie die k.k. Theologische Fakultät in Salzburg, bezüglich der Erlangung des theologischen Doktorates neue Bestimmungen erlassen werden, außer Kraft. Die genannten Bestimmungen sind jedoch nach Maßgabe des Absatz 6, weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Studienordnungen für die im Paragraph eins, Absatz 2, aufgezählten Studienrichtungen sowie die Studienordnungen für die Doktoratsstudien gemäß Paragraphen 15 und 16 sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
  5. Absatz 5,Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Fakultäten zu sichern.
  6. Absatz 6,Auf ordentliche Hörer der katholischen Theologie, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben oder vor Inkrafttreten der Studienordnung und des Studienplanes für die von ihnen gewählte Studienrichtung beginnen werden, ist Paragraph 45, Absatz 7 und 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Auf Studierende kirchlicher theologischer Lehranstalten (Paragraph 13,), die ihr vor diesem Zeitpunkt begonnenes Studium an einer Katholisch-theologischen Fakultät fortsetzen, sind die genannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Bewerbern, die ihr Hochschulstudium vor Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassenden Studienordnungen und Studienpläne begonnen haben oder beginnen werden und an einer inländischen Katholisch-theologischen Fakultät oder an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Paragraph 13,) durch Erlangung des Absolutoriums abgeschlossen haben oder nach den derzeit geltenden Bestimmungen abschließen werden, ist auf Antrag der akademische Grad „Magister der Theologie“ (Paragraph eins, Absatz 3,) zu verleihen, wenn sie eine selbständig verfaßte schriftliche Arbeit zur Approbation vorlegen, die einer Diplomarbeit gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 gleichwertig ist. Auf Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist hiebei Paragraph 14, Absatz eins, Litera c, sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 8,Werden Diplomprüfungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abgehalten (Paragraphen 3, Absatz 4,; 4 Absatz 4,; 5; 6 Absatz 4,; 7 Absatz 4,; 8 Absatz 4 und 10 Absatz 4,), so setzt die Zulassung zu jeder Teilprüfung die Inskription der für dieses Fach in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der Teilnahme an den für dieses Fach in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen der in Paragraph 27, Absatz 2, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Art, die positive Beurteilung einer allenfalls für das betreffende Fach geforderten Prüfungsarbeit und die Ablegung der die allenfalls geforderten Vorkenntnisse für das betreffende Fach betreffenden Vorprüfungen voraus.

Schlagworte

Durchführungsbestimmung, Übergangsbestimmung, Lehreinrichtung, RGBl. Nr. 97/1903

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118888

Alte Dokumentnummer

N7196913882L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/293/P18/NOR12118888