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Art. 12

Fassungen
ab 08.04.1970 — BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute08.04.1970 BGBl. Nr. 273/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1970,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

08.04.1970BGBl. Nr. 273/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch zwölf
Übergangsbestimmungen

Ziffer eins Für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zum darauffolgenden 31. Dezember trifft die Konferenz Budgetregelungen, und die Ausgaben werden durch Veranlagung der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 2 und 3 gedeckt.

Ziffer 2 Die Staaten, die bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens Vertragsstaaten sind, und die Staaten, die bis zum darauffolgenden 31. Dezember Vertragsstaaten werden, bestreiten gemeinsam die gesamten Ausgaben, die in den vorläufigen Budgetregelungen vorgesehen sind, welche die Konferenz nach Absatz 1 treffen kann.

Ziffer 3 Die Veranlagung der Staaten nach Absatz 2 wird vorläufig je nach den Erfordernissen und im Einklang mit Artikel römisch sieben Absatz 1 vorgenommen. Nach Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist wird auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben eine endgültige Kostenteilung zwischen diesen Staaten vorgenommen. Zahlungen, die ein Staat über seinen auf diese Weise bestimmten endgültigen Anteil hinaus geleistet hat, werden ihm gutgeschrieben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf, am 13. Februar 1969, in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der schweizerischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

10009313

Dokumentnummer

NOR40084205

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/273/A12/NOR40084205