Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertiggestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.Paragraph 4, (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertiggestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.
(2)Absatz 2,Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Absatz eins, zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige Zuwendungen (§ 2 lit. a) sind zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 lit. c) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen (§ 2 lit. b) in Betracht kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige Zuwendungen (Paragraph 2, Litera a,) sind zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (Paragraph 2, Litera c,) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen (Paragraph 2, Litera b,) in Betracht kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.
Schlagworte
Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß
Dokumentnummer
NOR12118943
Alte Dokumentnummer
N7197010385O