Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.01.1970 bis 08.03.2002 — BGBl. Nr. 2/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.01.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005
§ 509.03.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 43/2002
§ 506.01.197008.03.2002 BGBl. Nr. 2/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.01.1970BGBl. Nr. 2/1970

Außerkrafttretensdatum

08.03.2002danach: BGBl. I Nr. 43/2002

Index

78 Sport

Text

Paragraph 5, (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.

  1. Absatz 2,Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

Schlagworte

Eigenleistung

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR12118944

Alte Dokumentnummer

N7197010386O