Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 2/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Anl. 117.01.197131.12.2007 BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

FINANZPROTOKOLL
(geänderte Fassung)

Anlage des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung

DIE VERTRAGSSTAATEN des Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

VON DEM WUNSCHE GELEITET, Bestimmungen über die finanzielle Verwaltung der Organisation zu treffen -

HABEN folgendes VEREINBART:

Artikel 1

Budget (Haushalt)

  1. Absatz eins,Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember.
  2. Absatz 2,Jeder Generaldirektor legt alljährlich spätestens am 1. September dem Rat ins einzelne gehende Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben für das folgende Rechnungsjahr zur Prüfung und Genehmigung vor.
  3. Absatz 3,Die Voranschläge über Einnahmen und Ausgaben sind nach Kapiteln zu gliedern. Übertragungen innerhalb des Budgets sind nur mit Ermächtigung des in Artikel 3 genannten Finanzausschusses zulässig. Die genaue Form der Voranschläge wird vom Finanzausschuß nach Stellungnahme der Generaldirektoren bestimmt.

Artikel 2

Nachtragsbudget

Der Rat kann einen Generaldirektor um Vorlage von zusätzlichen oder abgeänderten Voranschlägen ersuchen, wenn die Umstände dies erfordern. Jeder Vorschlag, dessen Durchführung zusätzliche Ausgaben mit sich bringt, gilt erst dann als vom Rat genehmigt, wenn dieser auch einen von dem zuständigen Generaldirektor vorgelegten Voranschlag für die entsprechenden Mehrausgaben genehmigt hat.

Artikel 3

Finanzausschuß

  1. Absatz eins,Der nach Artikel römisch fünf Absatz 12 des Übereinkommens eingesetzte Finanzausschuß besteht aus Vertretern aller Mitgliedstaaten.
  2. Absatz 2,Bei seiner Beschlußfassung hält sich der Finanzausschuß an die in Artikel römisch fünf des Übereinkommens für den Rat vorgeschriebenen Regeln über Abstimmung und Anwesenheit.
  3. Absatz 3,Dieser Ausschuß prüft die Voranschläge der Generaldirektoren und übermittelt die Voranschläge mit seinem Bericht dem Rat.

Artikel 4

Beiträge

  1. Absatz eins,Für den am 31. Dezember 1954 endenden Zeitabschnitt stellt der Rat vorläufige Budgetansätze auf, deren Ausgaben durch Beiträge nach Absatz 1 der Anlage zu diesem Protokoll zu decken sind.
  2. Absatz 2,Für die Rechnungsjahre 1955 und 1956 werden Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget enthalten sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten gedeckt, deren Höhe im Verhältnis der in Absatz 2 der Anlage zu diesem Protokoll angegebenen Prozentsätze festgesetzt wird, wobei als vereinbart gilt, daß die Bestimmungen in Artikel römisch sieben Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Übereinkommens anwendbar sind.
  3. Absatz 3,Vom 1. Jänner 1957 an werden die Ausgaben, die in dem vom Rat genehmigten Budget vorgesehen sind, durch Beiträge der Mitgliedstaaten nach Artikel römisch sieben des Übereinkommens gedeckt.
  4. Absatz 4,Nimmt ein Staat erstmals an einem Arbeitsprogramm teil, gleichviel ob dies beim Erwerb der Mitgliedschaft in der Organisation oder später geschieht, so werden die Beiträge der anderen betroffenen Mitgliedstaaten neu festgesetzt, und der neue Schlüssel tritt mit Beginn des laufenden Rechnungsjahres in Kraft. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, soweit dies zur Anpassung der von allen Mitgliedstaaten für das betreffende Jahr zu entrichtenden Beiträge an den neuen Schlüssel erforderlich ist.
    1. Absatz 5,, Litera a
      Der Finanzausschuß bestimmt nach Stellungnahme der Generaldirektoren die Modalitäten der Beitragsentrichtung, um eine ordnungsgemäße Finanzierung der Organisation sicherzustellen.
    2. Litera b
      Danach teilt jeder Generaldirektor den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Artikel 5

Währung der Beitragszahlungen

  1. Absatz eins,Das Budget der Organisation wird in der Währung des Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat.
  2. Absatz 2,Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Zahlungsmodalitäten sowie die Währung oder Währungen, in denen die Beiträge der Mitgliedstaaten zu entrichten sind.

Artikel 6

Betriebsmittelfonds

Der Rat kann Betriebsmittelfonds einrichten.

Artikel 7

Finanzordnung

Nach Beratung mit dem Finanzausschuß verabschiedet der Rat mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten Vorschriften für die finanzielle Verwaltung der Organisation; sie sind deren Finanzordnung.

Artikel 8

Buchführung und Rechungsprüfung

  1. Absatz eins,Jeder Generaldirektor sorgt für die richtige Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben.
  2. Absatz 2,Der Rat ernennt auf zunächst drei Jahre Rechnungsprüfer, deren Auftrag erneuert werden kann. Sie prüfen die Buchführung der Organisation, insbesondere um zu bescheinigen, daß die Ausgaben im Rahmen der Finanzordnung den Budgetansätzen entsprechen. Die Rechnungsprüfer nehmen auch die sonstigen in der Finanzordnung angegebenen Aufgaben wahr.
  3. Absatz 3,Jeder Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterschrieben.

    GESCHEHEN zu Paris am 1. Juli 1953 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird; deren Generaldirektor übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten sowie allen sonstigen Staaten, die an der Konferenz über die Durchführung von Studien zur Errichtung eines europäischen Kernforschungslaboratoriums teilgenommen haben, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009324

Dokumentnummer

NOR40098111