Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1971Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel XIVArtikel römisch vierzehn
Auflösung
Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten unter fünf absinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkunft der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich; ein Überschuß ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2017
Dokumentnummer
NOR40055987