Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 17.01.1971 — BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute17.01.1971 BGBl. Nr. 176/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1971,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

17.01.1971BGBl. Nr. 176/1971

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch vierzehn

Auflösung

Die Organisation wird aufgelöst, wenn die Anzahl der Mitgliedstaaten unter fünf absinkt. Sie kann jederzeit durch Übereinkunft der Mitgliedstaaten aufgelöst werden. Vorbehaltlich einer Vereinbarung, die gegebenenfalls im Zeitpunkt der Auflösung zwischen den Mitgliedstaaten getroffen wird, ist der Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Organisation zu diesem Zeitpunkt befindet, für die Abwicklung verantwortlich; ein Überschuß ist unter diejenigen Staaten zu verteilen, die im Zeitpunkt der Auflösung Mitglieder sind, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die sie entrichtet haben, seit sie Vertragsparteien dieses Übereinkommens wurden. Ergibt sich ein Fehlbetrag, so ist er von diesen Mitgliedstaaten im Verhältnis ihrer für das dann laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu decken.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2017

Gesetzesnummer

10009324

Dokumentnummer

NOR40055987