Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sind auf den zweiten Studienabschnitt und die zweite Diplomprüfung die Bestimmungen der Paragraphen 6 bis 9 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung umfaßt im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 116 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 107 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 9 Wochenstunden zu belegen.
  3. Absatz 3,Die Pflicht- und Wahlfächer des zweiten Studienabschnittes umfassen mindestens:

                                                         Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Biblische Theologie ..........................          6

  b) Dogmatische und ökumenische Theologie ........         16

  c) Moraltheologie ...............................         10

  d) Katechetik und Religionspädagogik ............          4

  e) Pädagogische Ausbildung für

     Lehramtskandidaten:

     aa) allgemeine pädagogische Ausbildung .......         10

     bb) fachdidaktische Ausbildung ...............          6

     cc) schulpraktische Ausbildung ...............          8

  f) Vorprüfungsfächer:

     1. Exegese des Alten Testamentes .............          2

     2. Exegese des Neuen Testamentes .............          2

     3. Kirchengeschichte und Patrologie ..........         10

     4. Philosophische Gegenwartsfragen ...........          2

     5. Fundamentaltheologie.......................          6

     6. Liturgiewissenschaft und

        Dogmatische Sakramententheologie...........          5

        a) Liturgiewissenschaft....................          1

        b) Dogmatische Sakramententheologie........          4

     7. Kirchliches Recht .........................          2

     8. Homiletik  ................................          2

     9. Pastoraltheologie .........................          2

    10. nach Wahl des Kandidaten ein Fach gemäß

        § 3 Abs. 3 lit. e Z 10, das nicht im

        ersten Studienabschnitt gewählt wurde.......         4

        § 3 Abs. 3 lit. e Z 10 letzter Satz gilt

        sinngemäß.

  1. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 15, erster Satz AHStG sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens zwei Seminare zu absolvieren.
  2. Absatz 5,Die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten für Studierende der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Studienkommission für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung.
  3. Absatz 6,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Biblische Theologie,
    2. Litera b
      Dogmatische und ökumenische Theologie,
    3. Litera c
      Moraltheologie,
    4. Litera d
      Katechetik und Religionspädagogik,
    5. Litera e
      nach Maßgabe der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört,
    6. Litera f
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, gewählten Freifächer.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119082

Alte Dokumentnummer

N7197130954L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P13/NOR12119082