Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), BGBl. Nr. 510/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 7 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 2 AHStG) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden, können, soweit Paragraph 7, Absatz eins, der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 2, AHStG) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein und aus Griechisch sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2)Absatz 2,Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen.
(3)Absatz 3,Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Einführung in das Heilsmysterium ............. 4
b) Fundamentalexegese ........................... 12
c) Philosophische Anthropologie und Ethik ....... 6
d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Einleitung in das Alte Testament .......... 1
2. Einleitung in das Neue Testament .......... 1
3. Einführung in die Liturgie ................ 3
4. Geschichte der Philosophie ................ 4
5. Logik mit Sprachphilosophie und
Erkenntnistheorie ......................... 4
6. Einführung in das naturwissenschaftliche
Denken .................................... 2
7. Gesellschaftslehre ........................ 4
8. Religionswissenschaft ..................... 1
9. Spirituelle Theologie ..................... 1
10. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein
Spezialfach aus einem der folgenden
Teilgebiete der philosophischen und
theologischen Wissenschaft und ihrer
Hilfswissenschaften:
Biblische Sprachen,
Bibelwissenschaften,
Historische Theologie,
Systematische Theologie,
Praktische Theologie,
Spezialthemen der Philosophie,
Grenzfragen der Philosophie,
Grenzfragen der Theologie ................. 4
Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,
für welche die erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(4)Absatz 4,Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 15 erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 15, erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.
(6)Absatz 6,Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d AHStG).Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, AHStG).
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 720/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1994,)