Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO), Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung, die Voraussetzungen für die Inskription der fachtheologischen Studienrichtung bilden, können, soweit Paragraph 7, Absatz eins, der Universitätsberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 2, AHStG) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein und aus Griechisch sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.

  1. Absatz 2,Die fachtheologische Studienrichtung umfaßt im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 80 Wochenstunden. Davon entfallen auf Pflicht- und Wahlfächer 74 Wochenstunden. Lehrveranstaltungen aus Freifächern sind im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu belegen.
  2. Absatz 3,Die Pflicht- und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt umfassen mindestens:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Einführung in das Heilsmysterium .............         4

  b) Fundamentalexegese ...........................        12

  c) Philosophische Anthropologie und Ethik .......         6

  d) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ...         6

  e) Vorprüfungsfächer:

     1. Einleitung in das Alte Testament ..........         1

     2. Einleitung in das Neue Testament ..........         1

     3. Einführung in die Liturgie ................         3

     4. Geschichte der Philosophie ................         4

     5. Logik mit Sprachphilosophie und

        Erkenntnistheorie .........................         4

     6. Einführung in das naturwissenschaftliche

        Denken ....................................         2

     7. Gesellschaftslehre ........................         4

     8. Religionswissenschaft .....................         1

     9. Spirituelle Theologie .....................         1

    10. nach Wahl des ordentlichen Hörers ein

        Spezialfach aus einem der folgenden

        Teilgebiete der philosophischen und

        theologischen Wissenschaft und ihrer

        Hilfswissenschaften:

        Biblische Sprachen,

        Bibelwissenschaften,

        Historische Theologie,

        Systematische Theologie,

        Praktische Theologie,

        Spezialthemen der Philosophie,

        Grenzfragen der Philosophie,

        Grenzfragen der Theologie .................         4

        Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,

        für welche die erforderlichen

        Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der

        Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.

  1. Absatz 4,Als Freifächer können beliebige Lehrveranstaltungen gewählt werden. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  2. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 15, erster Satz AHStG sind nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu absolvieren.
  3. Absatz 6,Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der belegten Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, AHStG).
  4. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 720 aus 1994,)

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119072

Alte Dokumentnummer

N7197130944L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P3/NOR12119072