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§ 4

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (Paragraph 27, Absatz 2, AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt Paragraph 5, Absatz 3,, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter voraus.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
    2. Litera b
      die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 3, Absatz 2 und 3);
    3. Litera c
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 3, Absatz 3, Litera e, genannten Fächern;
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119073

Alte Dokumentnummer

N7197130945L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/86/P4/NOR12119073