Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (§ 27 Abs. 2 AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt § 5 Abs. 3, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt § 5 Abs. 4 zweiter Satz sinngemäß.Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen (Paragraph 27, Absatz 2, AHStG) voraus. Für die Durchführung der Vorprüfung gilt Paragraph 5, Absatz 3,, für die Wiederholung der Vorprüfungen gilt Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die positive Beurteilung der Teilnahme an den für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen mit prüfungsimmanentem Charakter voraus.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 3, Absatz 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in § 3 Abs. 3 lit. e genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den in Paragraph 3, Absatz 3, Litera e, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119073
Alte Dokumentnummer
N7197130945L