Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 418.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 87/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung bilden, können, soweit Paragraph 8, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.

Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.

  1. Absatz 2,Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 48 Wochenstunden, davon 44 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.
  2. Absatz 3,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Fundamentalexegese ...........................        12

  b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ...         4

  c) Vorprüfungsfächer:

     1. Einführung in das Heilsmysterium ..........         4

     2. Einleitung in das Alte Testament ..........         1

     3. Einleitung in das Neue Testament ..........         1

     4. Philosophiegeschichte .....................         4

     5. Philosophische Anthropologie ..............         4

     6. Gesellschaftslehre ........................         2

     7. Einführung in die Liturgie ................         2

  d) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:

     1. Kirchengeschichte .........................         2

     2. Katechetik und Religionspädagogik .........         2

  1. Absatz 4,Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der in Absatz 3, festgesetzten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt die im Absatz 2, genannte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
  3. Absatz 6,Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die in Absatz 2, festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  4. Absatz 7,Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119089

Alte Dokumentnummer

N7197130961L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P4/NOR12119089