Kurztitel
Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung bilden, können, soweit Paragraph 8, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2)Absatz 2,Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 48 Wochenstunden, davon 44 Wochenstunden aus den Pflichtfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens sechs zu betragen.
(3)Absatz 3,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Fundamentalexegese ........................... 12
b) Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre ... 4
c) Vorprüfungsfächer:
1. Einführung in das Heilsmysterium .......... 4
2. Einleitung in das Alte Testament .......... 1
3. Einleitung in das Neue Testament .......... 1
4. Philosophiegeschichte ..................... 4
5. Philosophische Anthropologie .............. 4
6. Gesellschaftslehre ........................ 2
7. Einführung in die Liturgie ................ 2
d) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung:
1. Kirchengeschichte ......................... 2
2. Katechetik und Religionspädagogik ......... 2
(4)Absatz 4,Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der in Abs. 3 festgesetzten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt die im Abs. 2 genannte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der in Absatz 3, festgesetzten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern insgesamt die im Absatz 2, genannte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 10, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6)Absatz 6,Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die in Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflichtfächer auf die in Absatz 2, festgelegte Zahl von Wochenstunden noch fehlende Wochenstundenzahl ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(7)Absatz 7,Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).