Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 3 Abs. 1);die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 3, Absatz eins,);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (§ 4 Abs. 2 und 3);die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (Paragraph 4, Absatz 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 4 Abs. 3 lit. c genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung der anderen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für die Durchführung der Vorprüfungen gilt § 6 Abs. 3, für die Wiederholung von Vorprüfungen gilt § 6 Abs. 4 zweiter und dritter Satz sinngemäß.Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für die Durchführung der Vorprüfungen gilt Paragraph 6, Absatz 3,, für die Wiederholung von Vorprüfungen gilt Paragraph 6, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119090
Alte Dokumentnummer
N7197130962L