Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 87/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungen ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Fundamentalexegese;
    2. Litera b
      Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
    3. Litera c
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 4, Absatz 6, gewählten Freifächer.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. Die Wahl ist bei Anmeldung zur Teilprüfung vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119091

Alte Dokumentnummer

N7197130963L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P6/NOR12119091