Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 518.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 87/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 87/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 3, Absatz eins,);
    2. Litera b
      die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern (Paragraph 4, Absatz 2 und 3);
    3. Litera c
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 4, Absatz 3, Litera c, genannten Fächern;
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung der anderen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Für die Durchführung der Vorprüfungen gilt Paragraph 6, Absatz 3,, für die Wiederholung von Vorprüfungen gilt Paragraph 6, Absatz 4, zweiter und dritter Satz sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119090

Alte Dokumentnummer

N7197130962L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P5/NOR12119090