Kurztitel
Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt, ausgenommen die allgemein pädagogische und schulpraktische Ausbildung, 48 Wochenstunden, davon 46 aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens acht zu betragen.
(3)Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Biblische Theologie .......................... 4
b) Dogmatische und ökumenischen Theologie ....... 12
c) Moraltheologie ............................... 6
d) Fachdidaktische Ausbildung ................... 6
e) Vorprüfungsfächer:
1. Katechetik und Religionspädagogik ......... 2
2. Kirchengeschichte ......................... 2
3. Philosophische Gegenwartsfragen ........... 2
4. Fundamentaltheologie ...................... 4
5. Sakramententheologie ...................... 2
6. Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes ..... 2
7. Grundfragen der Pastoraltheologie ......... 2
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 15 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Seminar zu inskribieren.Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 15, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Seminar zu inskribieren.