Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu dessen Ende, spätestens vor Inskription des folgenden Semesters, diese Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind insgesamt, ausgenommen die allgemein pädagogische und schulpraktische Ausbildung, 48 Wochenstunden, davon 46 aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens acht zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Biblische Theologie ..........................          4

  b) Dogmatische und ökumenischen Theologie .......         12

  c) Moraltheologie ...............................          6

  d) Fachdidaktische Ausbildung ...................          6

  e) Vorprüfungsfächer:

     1. Katechetik und Religionspädagogik .........          2

     2. Kirchengeschichte .........................          2

     3. Philosophische Gegenwartsfragen ...........          2

     4. Fundamentaltheologie ......................          4

     5. Sakramententheologie ......................          2

     6. Grundbegriffe des kirchlichen Rechtes .....          2

     7. Grundfragen der Pastoraltheologie .........          2

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 5,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 15, erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Seminar zu inskribieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009327

Dokumentnummer

NOR12119092

Alte Dokumentnummer

N7197130964L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/87/P7/NOR12119092