Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung und Studiendauer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 voraus.Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 9, voraus.
(2)Absatz 2,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119109
Alte Dokumentnummer
N7197130981L