Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1318.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 88/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

          Bezeichnung des Faches                      Wochenstunden

  a) Der systematische und problemgeschichtliche

     Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört ..       8

  b) nach Wahl des Kandidaten ein den gemäß den

     Bestimmungen des I. Abschnittes eingerichteten

     Studien angehörendes Fach, dessen Kombination

     mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich

     sinnvoll ist ..................................       2

     Im Zweifel entscheidet das

     Professorenkollegium.

  (4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119110

Alte Dokumentnummer

N7197130982L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/88/P13/NOR12119110