Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Dissertation
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2)Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete zu entnehmen.
(3)Absatz 3,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Absatz 2,, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4)Absatz 4,Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119111
Alte Dokumentnummer
N7197130983L