Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 88/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/03 Theologische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 2 und 3);die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 6, Absatz 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 6 Abs. 3 lit. c genannten Fächern;die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, genannten Fächern;
die Approbation der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden;
die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(2)Absatz 2,Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen Studienrichtung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen Studienrichtung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12119105
Alte Dokumentnummer
N7197130977L