Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 918.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 88/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Grundfragen der systematischen Philosophie;
    2. Litera b
      Philosophische Problemgeschichte;
    3. Litera c
      nach Maßgabe der Bestimmung des Absatz 3, das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört;
    4. Litera d
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 6, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, gewählten Freifächer.
  3. Absatz 3,Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so hat die zweite Diplomprüfung auch eine Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
  4. Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung hat aus jedem Prüfungsfach einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil zu umfassen. Die schriftlichen Prüfungsteile haben aus Prüfungsarbeiten in der Form von Klausurarbeiten zu bestehen.
  5. Absatz 5,Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten abhängig. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung hat zwei bis vier Wochen zu betragen.
  6. Absatz 6,Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil sowie jedes Prüfungsfach zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde die zweite Diplomprüfung nicht bestanden, so darf sie nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist die zweite Diplomprüfung zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119106

Alte Dokumentnummer

N7197130978L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/88/P9/NOR12119106