Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
18.03.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 818.03.197130.09.2003 BGBl. Nr. 88/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.03.1971BGBl. Nr. 88/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/03 Theologische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
    1. Litera a
      die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (Paragraph 2, Absatz eins,);
    3. Litera c
      die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (Paragraph 6, Absatz 2 und 3);
    4. Litera d
      die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, genannten Fächern;
    5. Litera e
      die Approbation der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden;
    6. Litera f
      die Einzahlung der Prüfungstaxe.
  2. Absatz 2,Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (Paragraph eins, Absatz 2, Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen Studienrichtung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009328

Dokumentnummer

NOR12119105

Alte Dokumentnummer

N7197130977L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/88/P8/NOR12119105